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   BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91   

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https://dejure.org/1991,4395
BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91 (https://dejure.org/1991,4395)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91 (https://dejure.org/1991,4395)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1728/91 (https://dejure.org/1991,4395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung für noch nicht durch den Richterwahlausschuß bestätigte Richter der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Begründungsfrist - DDR-Richter - Übergangsweise Weiterbeschäftigung - Richterwahlausschuß

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91
    Deshalb muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters dafür Vorsorge getragen werden, daß ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139 [145 f.]; 30, 149 [153]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91
    Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sind nur solche Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkret oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]; 10, 200 [212]).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91
    Deshalb muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters dafür Vorsorge getragen werden, daß ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139 [145 f.]; 30, 149 [153]).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 546/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Fortführung der Tätigkeit von Richtern

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91
    Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats im Beschluß vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 546/91 und 547/91 - an.
  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91
    Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sind nur solche Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkret oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]; 10, 200 [212]).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91
    Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sind nur solche Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkret oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]; 10, 200 [212]).
  • VG Trier, 30.10.2018 - 1 K 12671/17

    Flüchtlingsrecht; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier in Asylsachen;

    Ausnahmegerichte im verfassungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gerichte, die in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 335/51 -, juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 10.06.1958 - 2 BvF 1/56 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 17.11.1959 - 1 BvR 88/56 u.a. -, juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988 - 5 B 115/88 -, juris Rn. 3).
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